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Erbpacht

Gemäß Art. 957 ZGB spricht man von Erbpacht, wenn der Eigentümer einer Liegenschaft deren Nutzung an andere überträgt und ihnen die Pflicht auferlegt, einen Zins zu bezahlen und das Grundstück zu verbessern. Sie kann zeitlich begrenzt oder unbegrenzt sein, sie darf jedoch nie für weniger als 20 Jahre bestellt werden.