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Geschlossener Hof

Art. 1 Höfegesetz: Als geschlossener Hof gelten jene Liegenschaften, samt den damit verbundenen Rechten, die in der Abteilung I (geschlossene Höfe) des Grundbuchs eingetragen sind. Damit landwirtschaftliche Liegenschaften einen geschlossenen Hof bilden können, müssen sie:
  • mit einem Wohn- und Wirtschaftsgebäude versehen sein
  • einen Jahresdurchschnittsertrag des Hofes haben, der zum angemessenen Unterhalt von mindestens 4 Personen ausreicht (wobei das 3-fache dieses Jahresdurchschnittsertrags jedoch nicht überschritten werden darf)