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Kaufvertrag (Art. 1470)

Der Kauf ist der Vertrag, der die Übertragung des Eigentums an einer Sache oder die Übertragung eines anderen Rechts gegen die Leistung eines Preises zum Gegenstand hat. Form: Die Form ist das soziale Medium, mittels welchem die Parteien ihrer Willensübereinkunft Ausdruck leisten. Der Kaufvertrag ist prinzipiell formfrei, Ausnahme bilden jedoch die Käufe von Liegenschaften und von Sachen, die in öffentliche Register eingetragen sind (Autos, Schiffe). Die wichtigsten Formen des Vertrags sind: öffentliche Urkunde, Privaturkunde, mündliche Vereinbarung, materielle Haltung (z.B. mit Einstieg in den öffentlichen Bus akzeptiere ich das Angebot zu einem Transportvertrag und verpflichte mich den Transportpreis zu zahlen.) Wirkung: Ein abgeschlossener und perfekter Vertrag kann noch nicht konkret rechtswirksam sein, man unterscheidet zwischen:
  • aufschiebenden Bedingung: bringt mit sich, dass der Vertrag erst bei eintreten des vereinbarten Umstands rechtswirksam wird
  • auflösende Bedingung: bringt mit sich, dass der Vertrag bei Eintreten des vereinbarten Umstands seine Rechtswirksamkeit verliert und aufgelöst wird
Der bedingende Umstand muss rechtens und möglich sein (unmöglich wäre die Bedingung „unter der aufschiebenden Bedingung dass die Sonne im Westen aufgeht“, nicht rechtens wäre die Bedingung „unter der aufschiebenden Bedingung dass Herr X ermordet wird“) und ist dies nicht der Fall, so bringt dies in beiden Fällen (aufschiebende und auflösende Bedingung) die Nichtigkeit des Vertrags mit sich.