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Makler

Makler ist, wer zwei oder mehrere Parteien zum Zweck eines Geschäftsabschlusses miteinander in Verbindung bringt, OHNE an eine von ihnen durch ein Verhältnis der Mitarbeit, der Abhängigkeit oder der Vertretung gebunden zu sein. Das VERZEICHNIS der Makler wurde mit Art. 73, Legislativdekret 59/2010 abgeschafft, jedoch unter Beibehaltung aller bisher für die Eintragung notwendigen Voraussetzungen, die jede Person vor dem effektiven Beginn der Maklertätigkeit der Handelskammer mittels der „Zertifizierten Meldung über den Tätigkeitsbeginn“ erklären muss. (man spricht jetzt von BEFÄHIGUNG).