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Ueberbauung des obersten Stockwerks des Gebäudes

Der Eigentümer des letzten Stockwerks oder einer Dachterrasse kann darauf weitere Stockwerke errichten, wenn dies die urbanistischen Richtlinien erlauben und dies in der Miteigentumsordnung nicht untersagt ist. Auch die Sicherheit und der architektonische Gesamteindruck des Gebäudes dürfen unter der Erhöhung des Gebäudes nicht leiden, schließlich darf die Belichtung und Belüftung der unteren Stockwerke nicht maßgeblich Beeinträchtigt werden. Durch die Bebauung wird generell die Gesamtkubatur erhöht und die Gemeinschaftsanteile der übrigen Miteigentümer reduzieren sich, deshalb muss derjenige der das Überbaurecht ausüben will, den übrigen Miteigentümern eine Entschädigung zahlen (die Aufteilung der Entschädigung erfolgt über die Tausendsteltabelle)